AVRAG: §§ 11 f
AlVG: § 26a
Für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld während einer Bildungsteilzeit muss nach § 26a Abs 1 Z 3 AlVG vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen sein. Diese Voraussetzung gilt auch bei einem Wechsel von Weiterbildungsgeld zu Bildungsteilzeitgeld, wobei aber nicht auf die Zeit unmittelbar vor dem Wechsel, sondern auf die Zeit vor der erstmaligen Gewährung des Weiterbildungsgeldes abzustellen ist.