ABGB: §§ 1431, 1437
BUAG: § 8 Abs 1, § 9a
Trägt der AG für einen AN, dessen Dienstverhältnis dem BUAG unterliegt, einseitig jene Tage, an denen es
ABGB: §§ 1431, 1437
BUAG: § 8 Abs 1, § 9a
Trägt der AG für einen AN, dessen Dienstverhältnis dem BUAG unterliegt, einseitig jene Tage, an denen es