FBG: § 10
GmbHG: § 26
Schon der Wortlaut des § 26 Abs 1 Satz 1 GmbHG legt nahe, dass im Fall einer Übertragung von Geschäftsanteilen und Einzahlung auf Stammeinlagen die Firmenbuchanmeldung zwei nacheinander zu vollziehende Eintragungen beantragen muss. Das Gesetz verlangt nämlich die Anmeldung "der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters", was nur dann gewährleistet ist, wenn sich aus der Anmeldung eindeutig ergibt, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat.