MSchG: § 15i
GlBG: § 3 Z 7, § 12 Abs 7
Hat eine AN keinen Anspruch auf Elternteilzeit nach § 15h MSchG, kann eine solche gem § 15i MSchG vereinbart werden. Auch in einem Fall einer solchen vereinbarten Teilzeitbeschäftigung steht der AN bei Verweigerung der Teilzeitbeschäftigung gem § 15l MSchG die Klagsführung auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß offen. In einem solchen Gerichtsverfahren nach § 15l MSchG ist die sachliche Rechtfertigung für die Verweigerung der Teilzeitbeschäftigung zu prüfen und dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen.