RL 2008/48/EG : Art 10, Art 23
Der Kreditvertrag muss zwar nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein, es müssen aber alle in Art 10 Abs 2 RL 2008/48/EG genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Speichermöglichkeit, unveränderte Wiedergabe) festgehalten werden.