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Der Unternehmer und sein Tod

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. Christian NowotnyRdW 2017/15RdW 2017, 3 Heft 1 v. 23.1.2017

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hat zwar kein Sonderrecht für die Nachfolge in Unternehmensvermögen geschaffen, obgleich dies teilweise in Anlehnung an das Anerbenrecht für Landwirtschaftsvermögen gefordert worden ist,11 Kalss, Überlegungen zur Gestaltung der Unternehmensrechtsnachfolge im Zuge der laufenden Erbrechtsreform, NZ 2015, 50, 52. aber in einigen Bestimmungen auf Unternehmen22Der Begriff ist weit auszulegen und erfasst auch Anteile an Gesellschaften, außer diese dienen bloß der Veranlagung (siehe EBRV zu § 767 Abs 1, 688 BlgNR 25. GP 28). als Teil der Verlassenschaft Bedacht genommen (siehe § 767 Abs 1 sowie die Ausführungen in den EBRV33688 BlgNR 25. GP 2. unter 4. zum Pflichtteilsrecht). Obgleich Unternehmen nicht selten seit Jahrhunderten bestehen und der Name des Gründers in ihrer Firma weiterlebt, so bedeutet doch oft der Tod des jeweiligen Eigentümers oder Mitgesellschafters eine Zäsur, die zu einem gefährlichen Bruch der Kontinuität führen kann. Die Erfahrungen zeigen, dass auch die Übertragung in eine Privatstiftung keinen garantiert sicheren Weg darstellt, um derartige Auswirkungen zu verhindern. Die Erbrechtsreform hat hier behutsame Änderungen bzw Klarstellungen gebracht, die Anlass sein können, die bisher eingeschlagene Gestaltung der Nachfolge von Todes wegen oder auch vorweg unter Lebenden zu überdenken.

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