Verpachtet ein einzelunternehmerischer Steuerberater seinen gesamten Klientenstock, so führt dies dennoch nicht zur Betriebsaufgabe, weil nicht ausgeschlossen ist, dass er die Klienten später einmal wieder auf eigene Rechnung betreuen wird. Zudem gilt: Ein Klientenstock kann gar nicht aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. - VwGH 14. 9. 2017, Ro 2015/15/0027.