ASVG: § 135 Abs 4
B-VG: Art 7
Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Transportleistung iZm der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (wie andere Aufwendungen des täglichen Lebens) in erster Linie in der Finanzierungsverantwortung der versicherten Person zu belassen und daher die Satzung des Krankenversicherungsträgers zu ermächtigen, den Anspruch auf Ersatz der Transportkosten einzuschränken.