IO: § 77a
UGB: §§ 31, 131, 146
Nach § 31 Abs 1 UGB bestimmen die Insolvenzgesetze, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Die "nach Abs 1 einzutragenden Personen" haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen (§ 31 Abs 3 UGB).