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Masseverwalter eines OG-Gesellschafters - Namensunterschrift bei OG?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/614RdW 2017, 828 Heft 12 v. 22.12.2017

IO: § 77a

UGB: §§ 31, 131, 146

Nach § 31 Abs 1 UGB bestimmen die Insolvenzgesetze, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Die "nach Abs 1 einzutragenden Personen" haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen (§ 31 Abs 3 UGB).

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