ABGB: § 879
KSchG: §§ 28, 29
Die vorliegende Klausel betreffend die qualifizierte Nachrangabrede sieht zunächst vor, dass der Darlehensgeber nicht nur für den Fall der Insolvenz unwiderruflich im Rang hinter sämtliche Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt und seine Forderung aus dem Nachrangdarlehensvertrag nur gleichrangig mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Darlehensnehmerin verlangen kann; darüber hinaus verpflichtet sie den Darlehensgeber, auf seine Rückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche so weit zu verzichten, als dadurch eine zum Insolvenzantrag verpflichtende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin hervorgerufen würde, und zwar bis nach Beendigung der - nach bestimmten Unternehmenskennzahlen näher definierten - Krise der Darlehensnehmerin.