ABGB: § 1295
ZPO: § 411
Betr den vorliegenden Verkauf der Anteile eines Bundeslandes an einer Bank hat die Europäische Kommission zwar die Gewährung einer unionionsrechtswidrigen staatlichen Beihilfe angenommen, zum Vergabeverfahren betr den Verkauf aber ua auch ausdrücklich festgehalten, dass die übergangene Mitbieterin aus rein verfahrensrechtlicher Sicht nicht benachteiligt wurde. Macht die übergangene Mitbieterin in der Folge mit einer Schadenersatzklage ihre Kosten bei der Teilnahme am Bieterverfahren geltend (wegen culpa in contrahendo, nach § 1 iVm § 16 UWG wegen Rechtsbruchs sowie wegen Staatshaftung und Schutzgesetzverletzung), kann sie die Abweisung dieser Klage nicht mit dem Argument bekämpfen, dass die Abweisung einen Verstoß gegen die Bindungswirkung darstellen würde.