ABGB: §§ 1295, 1489
Die Erhebung des Verjährungseinwands kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn aus einem auch im eigenen Interesse gelegenen Zuwarten des Gegners mit kostenintensiver Prozessführung bis zur Beendigung eines präjudiziellen Rechtsstreits Anspruchsverjährung abgeleitet wird.