UGB: § 275
Ist der Abschlussprüfer mehreren Anlegern, die im Vertrauen auf die veröffentlichten (unrichtigen) Jahresabschlüsse eines Unternehmens Investitionen getätigt haben, schadenersatzpflichtig und übersteigen die Ansprüche dieser Geschädigten zusammen den Haftungshöchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen. Diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, werden voll befriedigt, wohingegen diejenigen leer ausgehen, die ihren Anspruch erst durchsetzen wollen, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist.