Durch das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBl I 2017/126) wird das Verfahren für die vorzeitige Freistellung schwangerer Arbeitnehmerinnen von der Arbeit ("vorzeitiger Mutterschutz") ab 1. 1. 2018 vereinfacht, indem künftig auch (und grundsätzlich) Fachärzte das erforderliche Freistellungszeugnis ausstellen können. Mit der neuen Mutterschutzverordnung (MSchV, BGBl I 2017/310) werden einerseits die (bislang in einem Erlass geregelten) Freistellungsgründe abschließend festgelegt (in Einzelfällen sind Ausnahmen weiterhin möglich) und andererseits klargestellt, dass neben den Gynäkolog/innen nur Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen dürfen. Zuletzt werden in der MSchV noch Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses festgelegt (je ein Formular zur Vorlage beim SV-Träger und zur Vorlage beim Dienstgeber).