Mit dem FAGG wird vollharmonisiertes Unionsrecht der RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher ("Verbraucherrechte-RL") umgesetzt. Da die (zulässigerweise) angefochtenen Bestimmungen des FAGG den Vorschriften der Verbraucherrechte-RL entsprechen, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung keinen Spielraum haben und der VfGH auch keine Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen hegt, kommt für den VfGH eine verfassungsrechtliche Prüfung und gegebenenfalls Aufhebung dieser innerstaatlichen Vorschriften wegen Widerspruchs zu den geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZPMRK, Art 6 StGG sowie Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG) nicht infrage. VfGH 12. 10. 2017, G 52/2016.