Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) unterliegen nicht der Körperschaftsteuerpflicht. Gibt die KöR für Kapitalvermögen solcher Betriebe gegenüber der Bank eine KESt-Befreiungserklärung ab, steht dies der Erhebung von KESt nicht entgegen. - VwGH 13. 9. 2017, Ro 2016/13/0024.