Jedenfalls für vor dem 21. 9. 2016 gestellte Anträge auf Zuzugsbegünstigung nach § 103 EStG gilt nicht das Gebot, dass der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zuzug gestellt werden muss. - VwGH 13. 9. 2017, Ro 2017/13/0013.
Jedenfalls für vor dem 21. 9. 2016 gestellte Anträge auf Zuzugsbegünstigung nach § 103 EStG gilt nicht das Gebot, dass der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zuzug gestellt werden muss. - VwGH 13. 9. 2017, Ro 2017/13/0013.