ARG: § 13a
UWG: § 1 Abs 1 Z 1
Nach der Sonderregelung des § 13a ARG ist am 8. Dezember die Beschäftigung von AN in Verkaufsstellen, die für den Kleinverkauf von Waren bestimmt sind, zulässig. Als Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe ist diese Bestimmung einschränkend auszulegen, Verkaufstätigkeiten im Bereich des Großhandels sind von der Ausnahmeregelung nicht gedeckt.