AÜG: § 4
Entgegen der bisherigen stRsp des VwGH reicht es für die Annahme einer (grenzüberschreitenden) Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG nicht aus, dass der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG erfüllt ist, selbst wenn die zugrunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre.