BWG: § 39
DSG 2000: §§ 32, 34
Nach § 34 Abs 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30 DSG 2000, einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000 oder einer Klage nach § 32 DSG 2000, "wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt". Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 1 DSG sind Ansprüche nach den §§ 30-32 DSG 200 auch dann präkludiert, wenn nur die einjährige subjektive Frist ("Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis") abgelaufen ist.