RL 2009/103/EG : Art 12, Art 13
Die Deckung für Personen- und Sachschäden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung darf nach einer nationalen Regelung nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil der Fußgänger als Opfer des Straßenverkehrsunfalls Versicherungsnehmer und Eigentümer des Fahrzeugs war, das diese Schäden verursacht hat (hier: im Zuge der Verfolgung des gestohlenen Fahrzeugs).