AEUV: Art 101, Art 102
VO (EG) 1/2003 : Art 12, Art 22
Nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 darf die nationale Wettbewerbsbehörde (hier: öBWB) im Namen und für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats (hier: Deutschland) alle Nachprüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 oder Art 102 AEUV vorliegt. In Anwendung des Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 dürfen nationale Wettbewerbsbehörden Hausdurchsuchungen auf ihrem Hoheitsgebiet auch bei Sachverhalten anordnen, die keine kartellrechtlich relevante Auswirkung auf den inländischen Markt haben.