ABGB: §§ 1295, 1299
WAG 1996: § 13
Im vorliegenden Fall hat der Anleger der Bank mit dem Agio ein Entgelt für die Vermittlung der Anlage und die damit zusammenhängende Beratung geleistet. Daher durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Bank nicht darüber hinaus auch noch vom Emittenten oder dessen Vertriebspartner eine Provision erhält. Unter diesen Umständen hätte die Bank auf weitere - einen möglichen Interessenkonflikt herbeiführende - Provisionen hinweisen müssen und es ist insofern auch ein Verschulden des Bankberaters gegeben, weil er nicht damit rechnen durfte, dass dem Anleger die (zusätzlichen) Innenprovisionen bewusst oder bekannt waren.