ABGB: §§ 1295, 1299
Nach der E 9 Ob 26/14k (= RdW 2015/387) ist bei der Kausalitätsprüfung im Zusammenhang mit einer unterlassenen - bzw unrichtigen - Ad-hoc-Meldung zu fragen, ob der Kl 1. bei Einhaltung der gebotenen Ad-hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Mitteilung erfahren hätte (was hier von den Vorinstanzen auf Tatsachenebene bejaht wurde) und 2. dann eine andere (oder keine) Veranlagungsentscheidung getroffen hätte.