Rechtsstreitigkeiten zur Klärung der Frage, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde, fallen nicht in die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 4 VO (EG) 44/2001 und daher nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Recht eingetragen worden ist. Ein Rechtsstreit, in dem weder die Eintragung der Marke als solche beanstandet noch deren Gültigkeit bestritten wird, ist nämlich weder ein Rechtsstreit, der die in Art 22 Nr 4 VO (EG) 44/2001 vorgesehene "Eintragung oder die Gültigkeit von … Marken … zum Gegenstand [hat]", noch wird er vom Zweck dieser Bestimmung erfasst. Die Frage, in wessen persönliches Vermögen ein Recht des geistigen Eigentums fällt, weist insoweit im Allgemeinen keine sachliche oder rechtliche Nähe zum Ort der Eintragung dieses Rechts auf. EuGH 5. 10. 2017, C-341/16 , Hanssen Beleggingen; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen. (Hinweis: Die Neufassung der EuGVVO [VO (EU) 1215/2012 ] war im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden. Art 22 VO [EG] 44/2001 ist nunmehr in Art 24 VO [EU] 1215/2012 geregelt.)