Werden im Zuge von Grundstücksübertragungen zusätzliche Leistungen des Veräußerers vereinbart, können diese Leistungen zu Einkünften aus § 29 Z 3 EStG führen, wenn diesen Leistungen eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt und ihnen im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein gesondertes Entgelt zugeordnet werden kann.