Universitäten sind nach bislang herrschender Rechtsauffassung als überwiegend hoheitlich tätige Mischbetriebe zu qualifizieren und unterliegen daher weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer. Das traditionelle Verständnis beruht auf der Prämisse, dass bei Universitäten hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten nicht trennbar sind. Bejaht man dagegen insb wegen des Unionsrechts umsatzsteuerlich die Trennbarkeit, stellt sich die Frage, ob Universitäten als Forschungsanstalten iSd § 2 Abs 5 Satz 3 KStG zu qualifizieren sind. Diese sind nach § 2 Abs 5 KStG und auch umsatzsteuerlich ex lege als Hoheitsbetrieb einzuordnen.