ASVG: § 135 Abs 4
OöGKK Satzung 2011: § 43 Abs 3
Sieht eine Satzung eines Krankenversicherungsträgers (hier: OöGKK Satzung 2011) vor, dass für die Ermittlung des Fahrtkostenersatzes bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe iS einer Pauschalbetrachtung auf die Entfernung vom Wohnort zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung in Kilometern und nicht auf die konkrete Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln abgestellt wird, ist dies mit § 135 Abs 4 ASVG vereinbar, wonach bei der Festsetzung des Kostenersatzes auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw seinen Angehörigen bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittel erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen ist. Somit ist es mit den Anforderungen des Gesetzes auch vereinbar, wenn die Satzung für weniger als 20 km gar keinen Kostenersatz vorsieht.