BR-WO: § 24
ArbVG: §§ 56, 59
Auch wenn der Wahlvorstand für die BR-Wahl grundsätzlich einen einheitlichen Stimmzettel auflegen muss und die Wahl mittels dieses einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen hat (§ 56 Abs 2 ArbVG), ist diese Regelung iVm § 59 Abs 1 letzter Satz ArbVG dahin gehend auszulegen, dass daneben auch die Verwendung anderer Stimmzettel zulässig ist ("Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen.").