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Memorandum of Understanding als Insider-Information

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2017/505RdW 2017, 689 Heft 10 v. 31.10.2017

BörseG idF vor BGBl I 2016/76: §§ 48a, 48d

Eine unverzüglich bekannt zu gebende Insider-Information ist gem § 48a Abs 1 Z 1 BörseG aF eine "öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die ...., wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente ... erheblich zu beeinflussen ...".

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