BörseG idF vor BGBl I 2016/76: §§ 48a, 48d
Eine unverzüglich bekannt zu gebende Insider-Information ist gem § 48a Abs 1 Z 1 BörseG aF eine "öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die ...., wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente ... erheblich zu beeinflussen ...".