FBG: §§ 3, 24
UGB: § 142
Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB (Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den einen noch verbleibenden Gesellschafter) ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Diese Anmeldepflichten sind mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG zu erzwingen.