VO (EG) 261/2004 : Art 7
Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall einer dreistündigen Verspätung (oder mehr) eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berechnen, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.