Das Deregulierungsgesetz 20171 schafft eine vereinfachte Gründungsmöglichkeit für GmbHs, die lediglich eine natürliche Person als Alleingesellschafter und gleichzeitig einzigen Geschäftsführer haben. Bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen (zB reine Bargründung und bestimmter standardisierter Maximalinhalt der Errichtungserklärung) entfällt ab 1. 1. 2018 insb der ansonsten zwingende Gang zum Notar. Bei der Bank erfolgen die Prüfung der Identität des Gründers, die Eröffnung des zukünftigen GmbH-Kontos sowie die Abnahme der Musterzeichnung. Nach Einzahlung der (Mindest-)Einlage werden die Abgabe der Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch im Anschluss vom Gründer online vorgenommen. Vor allem im Entfall der Beiziehung des Notars sowie in der Schaffung eines "One-Stop-Shops" sollen die Erleichterungen gelegen sein.2 Der Beitrag stellt den neuen Tatbestand des § 9a GmbHG vor und unterzieht ihn einer kritischen Würdigung.