Nach der Sonderregelung des § 13a ARG ist am 8. Dezember die Beschäftigung von AN in Verkaufsstellen, die für den Kleinverkauf von Waren bestimmt sind, zulässig. Verkaufstätigkeiten im Bereich des Großhandels sind jedoch von der Ausnahmeregelung des ARG nicht gedeckt und müssen durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, wenn ein Groß- und Einzelhändler bei Beschäftigung von AN am 8. Dezember nicht gegen § 1 UWG verstoßen will. OGH 27. 7. 2017, 4 Ob 53/17y.