In einem aktuellen Verfahren hatte der OGH erstmals die Frage zu klären, ob Voraussetzung für eine Pensionsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG nach einem Betriebsübergang der Wegfall oder auch eine Minderung einer betrieblichen Pensionszusage ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Abfindung nach dem Gesetzeswortlaut bereits dann entsteht, wenn die Pensionszusage des Veräußerers mangels Übernahme durch den Erwerber wegfällt; ob im Unternehmen des Erwerbers eine (andere) Pensionszusage besteht, ist irrelevant. OGH 24. 8. 2017, 8 ObA 73/16t.