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Kleines Vereinsfest - erstmalige gesetzliche Definition durch EU-AbgÄG 2016

SteuerrechtDr. Christian HammerlRdW 2016/475RdW 2016, 642 Heft 9 v. 16.9.2016

Durch das EU-AbgÄG 201611BGBl I 2016/77. wurde das kleine Vereinsfest erstmalig in der BAO gesetzlich ausdrücklich geregelt. Durch § 45 Abs 1a BAO sollen die in den letzten Jahren mit zunehmender Intensität aufgetretenen Fragestellungen und Probleme hinsichtlich der Abgrenzung von kleinem und großem Vereinsfest einer Lösung zugeführt werden.

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