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Konzernentsendungen nach dem neuen LSD-BG

ArbeitsrechtRA Dr. Matthias UnterriederRdW 2016/463RdW 2016, 621 Heft 9 v. 16.9.2016

Mit 1. 1. 2017 wird das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)11Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG) erlassen wird - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz BGBl I 2016/44. Zum Inkrafttreten siehe § 72 Abs 1 LSD-BG: Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. in Kraft treten und (vor allem) den Bereich des grenzüberschreitenden Personaleinsatzes umfassend regeln. Ziel des Gesetzes ist das "Herauslösen der Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping aus dem AVRAG und Schaffung eines formal neuen Gesetzes (LSD-BG) im Sinne einer Kodifikation mit einer klareren und übersichtlicheren Struktur, die dem Rechtsanwender ein leichteres Verständnis der komplexen Rechtsmaterie ermöglichen soll".22ErläutRV 1111 BlgNR 25. GP 1. In vielen Punkten kommt es dabei auch zu Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage nach AVRAG und AÜG. Kern des LSD-BG wie schon bisher der entsprechenden AVRAG-Bestimmungen bleibt die Sicherung der kollektivvertraglichen Entlohnung und einiger sonstiger Arbeitsbedingungen insb beim grenzüberschreitenden Personaleinsatz (siehe nunmehr die §§ 3 bis 7 LSD-BG). Erheblich verschärft werden die Haftungsbestimmungen für Auftraggeber in der Baubranche und für bestimmte Generalunternehmer; siehe im Einzelnen die §§ 8-10 LSD-BG.

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