Es widerspricht den Intentionen des Verfassungsgesetzgebers, die Befugnis zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags auf jene Partei des erstinstanzlichen Verfahrens zu beschränken, die ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ergriffen hat. Vielmehr müssen beide Parteien die Möglichkeit haben, im Wege von Parteianträgen an den VfGH eine verfassungsrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage für die Entscheidung ihrer Rechtssache herbeizuführen - also auch die in erster Instanz (vollständig) obsiegende Partei für den Fall, dass nur die unterlegene Partei ein Rechtsmittel ergriffen hat.