ZustG: § 11
Die Zustellung eines ausschließlich in deutscher Sprache verfassten Straferkenntnisses (hier: wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen entsendeter ausländischer AN nach § 7i Abs 4 iVm § 7d AVRAG) an den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in Tschechien ist auch ohne Übersetzung in die tschechische Sprache rechtswirksam, wenn der Geschäftsführer der deutschen Sprache mächtig ist.