ABGB: § 1431
IO: § 47
Hat der Masseverwalter einen Teil der Forderung (hier) des Verlassenschaftskurators unrichtig als Masseforderung beurteilt, kann er diesen Teil vom Verlassenschaftskurator zurückverlangen. Ein Anerkenntnis des Masseverwalters ist hier zu verneinen: Anders als für Insolvenzforderungen sieht die Insolvenzordnung kein förmliches Verfahren zur Anmeldung und bindenden Feststellung von Masseforderungen vor. Voraussetzung für ein privatrechtliches konstitutives Anerkenntnis wäre aber, dass die Parteien beabsichtigten, eine vom bestehenden Schuldverhältnis grundsätzlich selbstständige Verpflichtung zu begründen. Ein konstitutives Anerkenntnis ist außerdem nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich (was hier nicht vorgebracht wurde). In der bloßen Überweisung von (hier) 6.000 € liegt noch kein Anerkenntnis, würde es doch andernfalls nicht Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB geben.