VersVG: § 150
Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der Kosten gewährt, die für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlich sind. Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadenersatzansprüche betreffen.