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Möbel-Kopien in Hotelhalle - Eingriff in das Verbreitungsrecht?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/405RdW 2016, 540 Heft 8 v. 18.8.2016

UrhG: § 16

Der Urheber hat gem § 16 Abs 1 UrhG (Verbreitungsrecht) das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten: Ohne seine Einwilligung dürfen Werkstücke "weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden". Nach der EuGH-Rsp setzt eine derartige Verbreitungshandlung eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand voraus.

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