UrhG: § 16
Der Urheber hat gem § 16 Abs 1 UrhG (Verbreitungsrecht) das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten: Ohne seine Einwilligung dürfen Werkstücke "weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden". Nach der EuGH-Rsp setzt eine derartige Verbreitungshandlung eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand voraus.