In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass die Kündigung einer Notariatsangestellten, die sich der Weisung widersetzt, während der Arbeit keinen islamischen Gesichtsschleier zu tragen, keine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion darstellt. Zwar liege eine Diskriminierung vor, doch sei diese gerechtfertigt, weil die Nichtverschleierung des Gesichts aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit der Kl als Notariatsangestellte als eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung zu qualifizieren sei. Eine Benachteiligung bei den Arbeitsbedingungen (Einschränkungen beim Klientenkontakt) wegen des Tragens des islamischen Kopftuchs (Hijab) und des mantelartigen Übergewands (Abaya) wurde vom OGH aber als unzulässig erachtet. OGH 25. 6. 2016, 9 ObA 117/15v.