Resultieren Subventionen nicht in einer Minderung des Buchpreises, der ohne Subvention verlangt worden wäre, nehmen sie also nicht den Käufern der Bücher einen Teil ihres Aufwandes ab, zählen sie nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt (iSd § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1994). - VwGH 1. 6. 2016, 2013/13/0053.