EO: § 355
UGB: §§ 277, 280
In einem Verfahren nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) warf die damalige Kl den Bekl (Holdinggesellschaft und 100%-Tochter) vor, ihre Konzernabschlüsse für 2011 und 2010 nicht offengelegt und dadurch verschwiegen zu haben, dass mehrere im Ausland situierte Tochtergesellschaften des Konzerns ohne laufende Zuschüsse seitens der Unternehmensgruppe zahlungsunfähig wären. Aufgrund des vollstreckbaren Urteils in jenem Verfahren haben es die Bekl "im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ihre Offenlegungspflicht gemäß § 277 iVm § 280 UGB zu verletzen, insbesondere dadurch, dass sie es verabsäumen, ihre Konzernabschlüsse jeweils innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen".