GmbHG: §§ 82, 83
MRG: § 27 Abs 3
Durch Zurückweisung einer außerordentlichen Revision hat der OGH klargestellt, dass auch bei einer Rückforderung eines überhöhten Mietzinses vom Gesellschafter grds in analoger Anwendung von § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG die dreijährige Verjährungsfrist angewendet werden kann. Hat die Gesellschaft von ihrem Gesellschafter eine Liegenschaft gemietet und jahrelang höhere Mietzinszahlungen geleistet, als der angemessene Mietzins war, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 GmbHG vor. Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach § 83 GmbHG konkurriert aber mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht.