UGB: § 377
Die Untersuchungsanforderungen nach § 377 UGB hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, insb von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht möglicher Mangelfolgen und von Auffälligkeiten der Ware. In der Luftfahrtbranche unterbleibt eine Überprüfung durch den Käufer nur, wenn alle erforderlichen Papiere vorhanden sind.