Die StRef 2015/16 sieht bei der Besteuerung von Immobilien einige Änderungen vor:1 So wurde ua bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der auszuscheidende Grund- und Boden-Anteil in § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG pauschal mit 40 % festgelegt, ergänzend dazu aber ausdrücklich eine Verordnungsermächtigung verankert. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde nunmehr mit der GrundanteilV 20162 Gebrauch gemacht. Zudem hat das BMF soeben eine Info zu den ertragsteuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Grundstücken und Kapitalvermögen durch das StRefG 2015/16 veröffentlicht,3 die weitere Ausführungen zum auszuscheidenden Grund- und Boden-Anteil enthält. Der Beitrag stellt die GrundanteilV 2016 dar und beleuchtet einige Zweifelsfragen.