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Grund- und Boden-Anteil bei vermieteten Gebäuden

SteuerrechtUniv.-Prof. DDr. Gunter MayrRdW 2016/328RdW 2016, 419 Heft 6 v. 20.6.2016

Die StRef 2015/16 sieht bei der Besteuerung von Immobilien einige Änderungen vor:11Dazu zB Bodis/Wild, Änderungen der Kapitalvermögens- und Immobilienbesteuerung, in Mayr/Lattner/Schlager, Steuerreform 2015/16, 66 (79). So wurde ua bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der auszuscheidende Grund- und Boden-Anteil in § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG pauschal mit 40 % festgelegt, ergänzend dazu aber ausdrücklich eine Verordnungsermächtigung verankert. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde nunmehr mit der GrundanteilV 201622BGBl II 2016/99. Gebrauch gemacht. Zudem hat das BMF soeben eine Info zu den ertragsteuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Grundstücken und Kapitalvermögen durch das StRefG 2015/16 veröffentlicht,33BMF-Info StRefG 2015/16, BMF-010203/0142-VI/6/2016; zu § 23a EStG idF StRefG 2015/16 ergeht eine gesonderte BMF-Info; die beiden BMF-Infos ersetzen den sonst üblichen "EStR-Wartungserlass", weil derzeit an einem neuen EStG gearbeitet und deshalb die Wartung der EStR 2000 ausgesetzt wird. die weitere Ausführungen zum auszuscheidenden Grund- und Boden-Anteil enthält. Der Beitrag stellt die GrundanteilV 2016 dar und beleuchtet einige Zweifelsfragen.

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