vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BEinstG: Keine Anrechnung auf Pflichtzahl nur mit Behindertenpass

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2016/326RdW 2016, 417 Heft 6 v. 20.6.2016

BEinstG: §§ 2, 14

BBG: § 40

Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 %, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG). Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in § 40 BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte