VerG 2002: §§ 3, 8
ZPO: §§ 577
Die Schlichtungseinrichtung iSd §§ 3 Abs 2 Z 10, 8 Abs 1 VerG 2002 dient der außergerichtlichen vereinsinternen Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Anders als ein echtes Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht kann die Schlichtungseinrichtung nicht rechtlich bindend entscheiden; der Schlichtungsspruch bindet die Betroffenen lediglich aufgrund privatautonomer Anerkennung der Statuten. Die "Entscheidung" der Schlichtungseinrichtung ist ein privatrechtlicher Akt, der weder rechtskräftig noch vollstreckbar wird. "Entscheidungen" der Schlichtungseinrichtung können daher - unter den sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 VerG 2002 und innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs - ohne jegliche Einschränkung von den staatlichen Gerichten überprüft werden.